Vereinte Nationen: Protokoll Zusammenfassung der Tagung des UN-Expertenunterausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter Vierundsechzigste Tagung, Genf, 24. Juni - 3. Juli 2024
Wir hatten die Übersicht der Themen in unserem letzten Newsletter. Und nun haben wir zu den Themen eine Zusammenfassung aus dem Protokoll ergänzt.
2.1 Gefahrenbasiertes System zur Klassifizierung von Lithiumbatterien
(Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/13)
- Stand und Organisation: Übermittelt von den Experten aus Belgien und Frankreich sowie von der Advanced Rechargeable and Lithium Batteries Association (RECHARGE) im Namen der informellen Arbeitsgruppe.
- Einleitung: Es besteht ein Bedarf an einem detaillierteren, auf Gefahren basierenden Klassifizierungssystem für Lithiumbatterien, um die Sicherheit und die Einhaltung von Vorschriften zu verbessern. Das derzeitige System differenziert nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Arten von Lithiumbatterien und ihren spezifischen Gefahren.
- Vorschlag: Entwicklung eines neuen Klassifizierungssystems mit mehreren Gefahrenkategorien und entsprechenden UN-Nummern für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien. Dieses System soll die unterschiedlichen Gefahren, die von den verschiedenen Batterietypen ausgehen, besser widerspiegeln. Es wird auch die Entwicklung von gezielteren Sicherheitsmaßnahmen und Transportbedingungen erleichtern. Der Vorschlag enthält detaillierte Prüfprotokolle und Klassifizierungskriterien, um eine genaue Gefahrenbewertung zu gewährleisten.
- Protokoll - Zusammenfassung: Das Protokoll enthält mehrere wichtige Schlussfolgerungen und Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Der UN-Expertenausschuss kam zu der Schlussfolgerung, dass das derzeitige Klassifizierungssystem nicht ausreicht, um den spezifischen Gefahren der verschiedenen Arten von Lithiumbatterien gerecht zu werden. Daher ist ein neues, auf Gefahren basierendes Klassifizierungssystem unerlässlich. Das Protokoll beschreibt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die diese neuen Kategorien und die entsprechenden UN-Nummern entwickeln soll, wobei der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Genauigkeit von Gefahrenbewertungen und Sicherheitsmaßnahmen liegt.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Die Arbeitsgruppe wird detaillierte Prüfprotokolle und Klassifizierungskriterien für Lithium- und Natriumionenbatterien entwickeln. Die Gruppe hat die Aufgabe, das neue Klassifizierungssystem bis Ende 2025 fertig zu stellen, wobei Mitte 2025 ein Zwischenbericht vorgelegt werden soll.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Das neue Klassifizierungssystem soll schrittweise eingeführt werden, wobei die ersten Test- und Feedbackphasen bis 2025 abgeschlossen sein sollen, gefolgt von der vollständigen Integration in die UN-Modellvorschriften bis 2026. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das neue Klassifizierungssystem nicht nur die festgestellten Lücken schließt, sondern auch mit den weltweiten Sicherheits- und Regulierungsstandards für die Beförderung gefährlicher Güter in Einklang steht.
2.2 Änderung des Kurzschlusstests T.5 (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/15)
- Staat und Organisation: Eingereicht von der Advanced Rechargeable & Lithium Batteries Association (RECHARGE).
- Einleitung: Neue Batteriedesigns, z. B. für kabelloses Laden, machen den Zugang zu den Anschlüssen unmöglich, ohne die Batterie zu zerlegen, was die Kurzschlussprüfung erschwert. Dies kann die Überprüfung der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen erschweren.
- Vorschlag: Ermöglichung eines Überprüfungsverfahrens für diese Batterien, bei dem die Demontage nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt, um die Wirksamkeit des Kurzschlussschutzes nach den Tests zu überprüfen. Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass auch neue Batteriekonzepte angemessen auf ihre Sicherheit geprüft werden können. Außerdem werden die Prüfverfahren an die praktischen Gegebenheiten moderner Batteriekonzepte angepasst. Dieser Vorschlag wird dazu beitragen, hohe Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, ohne die Integrität neuer Batteriekonstruktionen zu gefährden.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass der bestehende T.5-Kurzschlusstest nicht für alle neuen Batteriekonstruktionen geeignet ist, insbesondere für solche, die keinen direkten Zugang zu den Klemmen erlauben. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht das Zerlegen der Batterien gemäß den Richtlinien des Herstellers, um den Kurzschlussschutz zu überprüfen.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Ein technischer Ausschuss soll die aktualisierten Prüfverfahren bis Mitte 2025 überprüfen und fertigstellen. Die überarbeiteten Verfahren werden bis Ende 2025 in den bestehenden Prüfrahmen integriert.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die aktualisierten T.5-Kurzschlusstestverfahren sollen bis Anfang 2026 vollständig implementiert werden, eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit ist für 2027 geplant.
3.3 Klarstellung der Anforderungen an das Batteriezeichen (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/28)
- Staat und Organisation: Übermittelt von den Experten aus Kanada und China.
- Einleitung: Die derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften für Lithiumbatterien in den Musterverordnungen sind nicht eindeutig, insbesondere in der Sondervorschrift 188. Diese Unklarheit führt zu Ungereimtheiten bei der Kennzeichnung von Lithiumbatterien für die Beförderung, was die Sicherheit beeinträchtigen kann.
- Vorschlag: Änderung der Sondervorschrift 188, um sicherzustellen, dass sie auf alle Anforderungen des Abschnitts 5.2.1.9 und nicht nur auf die Abbildung verweist, wodurch eine Regelungslücke geschlossen und die Kohärenz gewährleistet wird. Durch diese Änderung werden die Vorschriften klarer und für Hersteller und Transporteure leichter zu befolgen sein. Sie wird auch die allgemeine Sicherheit beim Transport von Lithiumbatterien erhöhen. Die Gewährleistung einer klaren und einheitlichen Kennzeichnung wird die ordnungsgemäße Handhabung und Identifizierung von Lithiumbatterien während der Beförderung erleichtern.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss zeigt Unklarheiten in den derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften auf, die zu uneinheitlichen und potenziell unsicheren Praktiken führen können. Die Schlussfolgerung ist, dass klarere, einheitlichere Kennzeichnungsvorschriften erforderlich sind.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Änderung der Sondervorschrift 188, um umfassende Verweise auf alle relevanten Anforderungen aufzunehmen und eine einheitliche Kennzeichnungspraxis zu gewährleisten. Durchführung von Schulungen für Hersteller und Transporteure zu den neuen Kennzeichnungs-vorschriften bis Ende 2024.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die Änderungen sollen bis Anfang 2025 in die Mustervorschriften eingearbeitet werden, so dass sie bis Mitte 2025 für alle Beteiligten verbindlich sind.
2.4 Abgleich zwischen den Anforderungen von 2.0.5.6 und der Sondervorschrift 301
(Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/35)
- Staat und Organisation: Eingereicht von dem Sachverständigen aus China.
- Einleitung: Zwischen Unterabschnitt 2.0.5.6 und der Sondervorschrift 301 bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Umschließung gefährlicher Güter. Diese Unstimmigkeiten können zu Verwirrung und potenziell unsicheren Transportbedingungen führen.
- Vorschlag: Beide Abschnitte sollen geändert werden, um sicherzustellen, dass nur gefährliche Güter, die gefährlich reagieren könnten, gesondert eingeschlossen werden müssen, was einen praktischeren und sichereren Regelungsansatz darstellt. Durch diese Änderung werden die Vorschriften kohärenter und leichter zu befolgen sein. Sie wird auch die Sicherheit bei der Beförderung mehrerer gefährlicher Güter in einem einzigen Versandstück erhöhen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die rechtlichen Anforderungen gestrafft, wodurch die Komplexität und das Fehlerpotenzial verringert werden.
- Protokoll – Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Unstimmigkeiten zwischen Absatz 2.0.5.6 und der Sondervorschrift 301 beseitigt werden müssen, um potenzielle Sicherheitsprobleme bei der Beförderung zu vermeiden. Die Angleichung dieser Bestimmungen ist für die Gewährleistung sicherer und effizienter Beförderungspraktiken von entscheidender Bedeutung.
- Protokoll - Maßnahmen: Es werden Änderungen sowohl in Unterabschnitt 2.0.5.6 als auch in der Sondervorschrift 301 vorgenommen, um die Vorschriften für das Umschließen gefährlicher Güter zu verdeutlichen. Es wird eine funktionsübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet, um sicherzustellen, dass diese Änderungen effektiv kommuniziert und umgesetzt werden.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die Angleichung dieser Vorschriften soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein, wobei die vollständige Einhaltung bis Mitte 2025 erforderlich ist.
2.5 Größe der ebenen Flächen im Stauchprüfverfahren (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/39)
- Staat und Organisation: Übermittelt durch den Experten aus China.
- Einleitung: Das Quetschprüfverfahren für Großbatterien ist derzeit aufgrund der undefinierten Oberflächenabmessungen unzureichend. Dieser Mangel an Spezifität kann zu uneinheitlichen Prüfergebnissen und potenziellen Sicherheitsrisiken führen.
- Begründung und Vorschlag: Legen Sie fest, dass die für Quetschprüfungen verwendeten Oberflächen größer sein müssen als die größte Seite der Batterie, um eine genaue Prüfung und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Änderung wird das Prüfverfahren standardisieren und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse verbessern. Um die Sicherheit großer Batterien während des Transports zu gewährleisten, ist es wichtig, die richtigen Prüfbedingungen zu gewährleisten. Die Standardisierung der Oberflächenabmessungen bei der Prüfung verhindert Abweichungen, die die Prüfergebnisse beeinträchtigen könnten.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass das Fehlen spezifischer Anforderungen an die Oberflächen-größe im Quetschprüfverfahren zu unsicheren Ergebnissen führen kann. Die vorgeschlagene Änderung wird die bei den Tests verwendeten Oberflächen-abmessungen standardisieren, um einheitliche und zuverlässige Ergebnisse zu gewährleisten.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Aktualisierung des Handbuchs der Prüfungen und Kriterien zur Aufnahme spezifischer Abmessungen für Oberflächen, die bei Quetschprüfungen verwendet werden. Durchführung von Validierungsstudien zu den neuen Verfahren bis Anfang 2025, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die überarbeiteten Quetschprüfverfahren sollen bis Mitte 2025 eingeführt werden, wobei die branchenweite Übernahme bis Anfang 2026 erwartet wird.
2.6 Neue Sonderbestimmung für Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien in festem Zustand
(Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/42)
- Zustand und Organisation: Übermittelt durch den Experten aus Japan.
- Einleitung: Lithium-Ionen-Batterien in Festkörperbauweise, die kein thermisches Durchgehen verursachen, werden in den derzeitigen Vorschriften nicht angemessen berücksichtigt. Diese Batterien bieten erhebliche Sicherheitsvorteile, die in den Transportvorschriften berücksichtigt werden sollten.
- Vorschlag: Einführung einer Sonderregelung für diese Batterien, um die Beförderungsverfahren zu vereinfachen und die Sicherheit zu erhöhen, in Verbindung mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung. Dazu müssen spezifische Kriterien festgelegt werden, die diese Batterien erfüllen müssen, um in den Genuss der Sonderregelung zu kommen. Die neuen Vorschriften sollen die Verwendung sichererer Batterietechnologien fördern und gleichzeitig strenge Sicherheitsstandards aufrechterhalten. Die Anerkennung der einzigartigen Sicherheitsmerkmale von Festkörperbatterien wird deren Einsatz fördern und die Verkehrssicherheit insgesamt verbessern.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die einzigartigen Sicherheitsvorteile von Lithium-Ionen-Batterien die Schaffung einer neuen Sondervorschrift rechtfertigen. Diese Vorschrift wird die Beförderungsverfahren für diese Batterien vereinfachen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Sicherheitsstandards eingehalten werden.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Ausarbeitung und Umsetzung einer neuen Sondervorschrift speziell für Lithium-Ionen-Batterien in fester Bauweise. Ausarbeitung und Verbreitung von Leitlinien für die Einhaltung der neuen Vorschrift für Hersteller und Transporteure bis Ende 2024.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die Sondervorschrift soll bis Mitte 2025 in die Musterverordnungen aufgenommen werden, wobei die vollständige Einhaltung bis Anfang 2026 erforderlich ist.
2.7 Zusätzliche Minderungsmaßnahmen für den Transport von Lithiumbatterien (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/45)
- Staat und Organisation: Übermittelt von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
- Einleitung: Nach einer Bewertung des Sicherheitsrisikos hat die ICAO neue Beschränkungen für den Transport von Lithiumbatterien empfohlen, darunter auch Grenzwerte für den Ladezustand. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das Risiko von Zwischenfällen beim Lufttransport zu verringern.
- Vorschlag: Aufnahme von Anforderungen für die Zulassung von Prüflaboratorien durch die zuständige Behörde und detaillierte Qualitätsbewertungen für Hersteller, einschließlich der Überprüfung durch Dritte. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Prüfungen nach den höchsten Standards durchgeführt werden, wodurch das Risiko von Transportunfällen verringert wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch eine bessere Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fördern.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass zusätzliche Beschränkungen und Kontrollen erforderlich sind, um die sichere Beförderung von Lithiumbatterien im Luftverkehr zu gewährleisten. Zu den Empfehlungen gehören die Einführung von Grenzwerten für den Ladezustand und die Forderung nach einer Genehmigung der zuständigen Behörde für Prüflabors.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Einführung von Grenzwerten für den Ladezustand von Lithiumbatterien beim Lufttransport. Einführung eines obligatorischen Zulassungsverfahrens für Prüflabors und Festlegung von Anforderungen an die Überprüfung durch Dritte bis Ende 2024.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Diese Maßnahmen sollen bis Anfang 2025 vollständig umgesetzt werden, wobei regelmäßige Audits und Überprüfungen vorgesehen sind, um die laufende Einhaltung zu gewährleisten.
2.8 Gebrauchte Medizinprodukte, die Lithiumbatterien enthalten (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/51)
- Staat und Organisation: Übermittelt vom Rat für den sicheren Transport gefährlicher Gegenstände (COSTHA).
- Einleitung: Die derzeitige Ausnahmeregelung für gebrauchte Medizinprodukte enthält keine Bestimmungen für Lithiumbatterien, was den Transport zur Desinfektion und Reparatur erschwert. Dieses Versäumnis kann zu einer falschen Einstufung und zu Sicherheitsrisiken beim Transport führen.
- Antrag: Änderung des Absatzes 2.6.3.2.3.9, um Lithiumbatterien einzubeziehen, so dass diese Produkte unter UN 3481 oder UN 3091 klassifiziert werden können, was einen sichereren und effizienteren Transport ermöglicht. Damit werden klare Leitlinien für die sichere Beförderung von gebrauchten Medizinprodukten, die Lithiumbatterien enthalten, geschaffen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Sicherheit zu erhöhen und die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung dieser Produkte zu vereinfachen.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die bestehenden Vorschriften den Transport von gebrauchten Medizinprodukten, die Lithiumbatterien enthalten, nur unzureichend regeln, was zu Sicherheitsrisiken führen kann. Die Änderung des Abschnitts 2.6.3.2.3.9 wird ausdrücklich Bestimmungen für diese Batterien enthalten, die eine ordnungsgemäße Klassifizierung und einen sichereren Transport gewährleisten.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Änderung der bestehenden Ausnahme in Absatz 2.6.3.2.3.9, um Lithiumbatterien in gebrauchten Medizinprodukten zu erfassen. Entwicklung von Leitlinien für Hersteller und Transporteure zur Einhaltung der neuen Klassifizierung bis Ende 2024.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die Änderungen sollen bis Mitte 2025 fertiggestellt und verabschiedet werden, wobei die verbindliche Einhaltung der Vorschriften für Anfang 2026 erwartet wird.
2.9 Ausnahme für Geräte, die sowohl Lithiumbatterien als auch Lithium-Knopfzellen enthalten
(Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/53)
- Staat und Organisation: Übermittelt von der International Air Transport Association (IATA).
- Einleitung: In den geltenden Vorschriften wird nicht zwischen Lithiumbatterien und Knopfzellen in Geräten unterschieden, was zu Komplikationen führt. Diese fehlende Unterscheidung kann zu unnötigem Regelungsaufwand und potenziellen Sicherheitsproblemen führen.
- Antrag: Änderung der Sondervorschrift 188 und des Unterabschnitts 5.2.1.9.2, um Knopfzellen bei der Beförderung mit anderen Lithiumbatterien von der Anrechnung auf die Versandstückgrenzen auszunehmen. Diese Änderung wird die Transportvorschriften vereinfachen und Verwirrung verringern. Die Änderung wird dazu beitragen, dass die gesetzlichen Anforderungen praktikabel sind und den Transporteuren keine unnötigen Belastungen auferlegen.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen Lithiumbatterien und Knopfzellen notwendig ist, um eine unangemessene Belastung durch Vorschriften zu vermeiden und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Änderung wird den Prozess vereinfachen, indem Knopfzellen von der Anrechnung auf die Verpackungsgrenzwerte ausgenommen werden, wodurch Verwirrung vermieden wird.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Änderung der Sondervorschrift 188 und 5.2.1.9.2, um den Ausschluss von Knopfzellen von den Versandstückgrenzen zu verdeutlichen. Kommunikation dieser Änderungen an die Interessenvertreter der Industrie und Durchführung von Schulungen zu den neuen Anforderungen bis Ende 2024.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die überarbeiteten Bestimmungen sollen bis Mitte 2025 umgesetzt werden, wobei die vollständige Einhaltung bis Ende 2025 erwartet wird.
2.10 Wiederverwendung, Reparatur und Wiederverwendung von Lithium-Ionen-Batterien
(Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/55)
- Staat und Organisation: Eingereicht von PRBA - The Rechargeable Battery Association and Advanced Rechargeable and Lithium Batteries Association (RECHARGE).
- Einleitung: Regierungen und Nichtregierungsorganisationen fördern eine Kreislaufwirtschaft, indem sie die Wiederverwendung und Wiederverwertung von Lithium-Ionen-Batterien anregen. Dies wirft jedoch Sicherheits- und Regulierungsprobleme im Rahmen der UN 38.3 Testanforderungen auf. Die Gewährleistung der Sicherheit während des Wiederverwendungsprozesses ist entscheidend, um Transportunfälle zu vermeiden.
- Vorschlag: Hinzufügung einer neuen Bestimmung in Abschnitt 38.3.2.1, die sich mit Konstruktionsänderungen bei der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Reparatur von Batterien befasst und die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung betont, wenn diese Änderungen die Sicherheit beeinträchtigen könnten. Dazu müssen spezifische Kriterien dafür festgelegt werden, was eine wesentliche Konstruktionsänderung darstellt. Ziel ist es, hohe Sicherheitsstandards beizubehalten und gleichzeitig Nachhaltigkeitsinitiativen zu unterstützen. Diese Änderung wird dazu beitragen, dass wiederverwendete Batterien genauso sicher sind wie neue.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung von Lithium-Ionen-Batterien geregelt werden muss, um die Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, da sich die Industrie in Richtung mehr Nachhaltigkeit bewegt. Die neue Bestimmung in Abschnitt 38.3.2.1 schreibt vor, dass Batterien, die während der Wiederverwendung wesentliche Konstruktions-änderungen erfahren, erneut getestet werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Einführung einer neuen Bestimmung in Abschnitt 38.3.2.1, um die erneute Prüfung von wiederverwendeten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten Batterien zu regeln. Erstellung von Leitlinien zur Ermittlung wesentlicher Konstruktionsänderungen, die eine erneute Prüfung erforderlich machen, die bis Ende 2024 fertiggestellt werden sollen.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die neuen Bestimmungen sollen bis Mitte 2025 verabschiedet werden, wobei die Anforderungen an die erneute Prüfung bis Ende 2025 durchgesetzt werden sollen.
2.11 UN 38.3 Prüfablauf für Lithiumbatterien - Klarstellung (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/56)
- Staat und Organisation: Übermittelt von PRBA - The Rechargeable Battery Association.
- Einleitung: Die Reihenfolge der Prüfungen T.1 bis T.5 in Abschnitt 38.3.4 wird häufig falsch interpretiert, was zu betrieblichen Ineffizienzen führt. Die Klärung der Reihenfolge wird Prüflaboratorien und Herstellern helfen, die Einhaltung der Vorschriften ohne unnötige Verzögerungen zu gewährleisten.
- Vorschlag: Der Text soll geändert werden, um klarzustellen, dass die Prüfungen auch außerhalb der Reihenfolge durchgeführt werden können, solange eine kumulative Beanspruchung vorliegt, wobei T.5 aufgrund seines zerstörerischen Charakters die letzte Prüfung ist. Dadurch wird der Prüfprozess flexibler und effizienter, ohne dass die Sicherheitsstandards beeinträchtigt werden. Die Anpassung der Reihenfolge verhindert Verzögerungen, die durch starre Prüfverfahren verursacht werden.
- Protokoll - Zusammenfassung: UN-Expertenausschuss kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Abfolge der Prüfungen T.1 bis T.5 falsch interpretiert wurde und zu Ineffizienzen geführt hat. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Prüfungen in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden können, mit Ausnahme der zerstörenden Prüfung T.5, die als letzte durchgeführt werden muss. Dadurch wird der Prüfprozess flexibler, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die kumulativen Belastungsbedingungen eingehalten werden.
- Protokoll – genannte Maßnahmen: Änderung von Abschnitt 38.3.4 zur Verdeutlichung der Flexibilität bei der Reihenfolge der Prüfungen unter Beibehaltung der Sicherheitsstandards. Aktualisierung der Prüfrichtlinien und Schulung der Laboratorien bis Ende 2024, um das Verständnis und die Einhaltung zu gewährleisten.
- Protokoll – genannter Zeitrahmen: Die geklärte Testreihenfolge soll bis Mitte 2025 umgesetzt werden, wobei eine Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die Testeffizienz und Sicherheit für 2026 vorgesehen ist.
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