Newsletter Nr. 3 / 2022
Newsletter Nr. 3 / 2022 Hier unsere Themen: 1. IATA Lithium Battery Guidance Document: Klassifizierungsbeispiel DD: Hörgeräte oder Bluetooth Kopfhörer in deren Ladeschutzhülle oder mit deren Ladeschutzhülle im selben Versandstück befördert 2. IATA Lithium Battery Guidance Document: Angabe des Lithiumgehalts im PDF Seite 26 in Beispiel 3 3. USA PHMSA Broschüre zur UN 38.3 Prüfungszusammenfassung 4. Australien: Produktdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt für Lithium-Zellen/-Batterien 5. P903 2023 Innenverpackung 6. Online Seminar Termine 14.04.2022 Versand von großen Lithium-Ionen-Batterien der UN 3480 (wie Fahrzeug-Antriebsbatterien/Energiespeicher) im Straßenverkehr 03.05.2022 Klassifizierung von Lithium-Zellen und -Batterien 7. Aktualisierte Checklisten zum 01.04.2022
Newsletter Nr. 3 / 2022
Liebe Lithium Battery Service Kunden,
zu unserem letzten Newsletter bekamen wir einige Rückmeldungen, die unsere Aussagen in Frage stellten.
Es gibt den Lithium Battery Service, weil die Vorschriften zum Versand von Lithium-Zellen und -Batterien so komplex sind, dass deren Einhaltung wirklich eine Herausforderung ist.
Seit Ende Januar haben wir mit den deutschen Behörden diskutiert und können Ihnen hier nun die Ergebnisse mitteilen. Ein Hinweis auf die Grundlage für diese Auslegungen fehlt im reinen Vorschriftentext.
Hier unsere Themen:
- IATA Lithium Battery Guidance Document: Klassifizierungsbeispiel DD: Hörgeräte oder Bluetooth Kopfhörer in deren Ladeschutzhülle oder mit deren Ladeschutzhülle im selben Versandstück befördert
- IATA Lithium Battery Guidance Document: Angabe des Lithiumgehalts im PDF Seite 26 in Beispiel 3
- USA PHMSA Broschüre zur UN 38.3 Prüfungszusammenfassung
- Australien: Produktdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt für Lithium-Zellen/-Batterien
- P903 2023 Innenverpackung
- Online Seminar Termine
14.04.2022 Versand von großen Lithium-Ionen-Batterien der UN 3480 (wie Fahrzeug-Antriebsbatterien/Energiespeicher) im Straßenverkehr
03.05.2022 Klassifizierung von Lithium-Zellen und -Batterien
- Aktualisierte Checklisten zum 01.04.2022
1. IATA Lithium Battery Guidance Document: Klassifizierungsbeispiel DD:
Hörgeräte oder Bluetooth Kopfhörer in deren Ladeschutzhüllt oder
mit deren Ladeschutzhülle im selben Versandstück befördert
2019 hatten wir diese Klassifizierungsthematik mit dem LBA (Luftfahrtbundesamt) und mit PHMSA (für den Gefahrguttransport zuständige Behörde des US Verkehrsministeriums) diskutiert. Die Auslegung war eindeutig, dass die Ladeschutzhülle als Powerbank anzusehen ist. Für uns also war klar, dass damit die Lithium-Batterie-Markierung auf dem Versandstück beide UN-Nummern enthalten muss, also UN3480 für die Ladeschutzhülle und UN3481 für die Hörgeräte/Bluetooth-Kopfhörer. Was dann im Luftverkehr bedeutet, dass das Versandstück nur mit Frachtflugzeug zu befördern ist und dass der Ladezustand für die Ladeschutzhülle max. 30% betragen darf.
Doch wurde von PHMSA im April 2021 die angehängte Interpretation 20-0078 veröffentlicht, auf die uns Bob Richard hingewiesen hat, dass wenn die Ladeschutzhülle mit den Hörgeräten/Bluetooth Kopfhörern zusammen in einem Versandstück verpackt wird, das Versandstück nur als UN 3481 zu klassifizieren ist.
Diese Auslegung wurde von uns mit dem LBA und mit der BAM diskutiert und auch wenn in den Vorschriften dahingehend ein Hinweis fehlt, so sind auch beide deutsche Behörden der Ansicht, dass die Klassifizierung als UN 3481 anzuwenden ist, da die Ladeschutzhülle ja alleinig für den jeweiligen Typ der Hörgeräte/Bluetooth-Kopfhörer bestimmt ist und keine anderen Geräte damit geladen werden dürfen.
Herr Closhen vom LBA betont jedoch, dass ein Laden der Hörgeräte/Bluetooth Kopfhörer während der Beförderung im Luftverkehr verboten ist.
Wir haben nun gebeten auf UN bzw. ICAO Ebene eine entsprechende Anmerkung in die Vorschriften mit aufzunehmen, um diese Auslegung widerzuspiegeln.
Uns ist bewusst, dass nicht jede kleine Ausnahme eine Beschreibung in den Vorschriften finden kann, da die technische Entwicklung ja stets den Vorschriften vorauseilt. Jedoch zeigt die durch unseren letzten Newsletter ausgelöste Diskussion sehr anschaulich, wie wichtig es ist, den Vorschriftentext stetig an Alltagsserienprodukte anzupassen, gerade wenn die Auslegung der Behörden durch den aktuellen Text der Vorschriften nicht direkt abgeleitet werden kann.
Denn das Ziel ist, dass der Vorschriftentext so aussagekräftig wie möglich ist, damit es wenig Auslegungen durch die Behörden bedarf und ein internationaler Versand direkt durch Befolgung des Vorschriftentextes durchgeführt werden kann.
2. IATA Lithium Battery Guidance Document: Angabe des Lithiumgehalts
im PDF Seite 26 in Beispiel 3
In der UN 38.3 Prüfungszusammenfassung muss für Lithium-Zellen der Lithiumgehalt und für Lithium-Batterien der Gesamt-Lithium-Gehalt angegeben werden.
Der Text im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien verlangt einen bestimmten Wert und daher waren wir der Auffassung, dass das Beispiel im IATA Lithium Battery Guidance Document mit einer Angabe einer Lithiumgehalt-Varianz „von... bis“ falsch wäre.
Wir haben dies mit Herrn Krischok von der BAM diskutiert und für ihn ist die UN 38.3 Prüfungszusammenfassung alleinig für die Beförderung relevant. Wenn eine Firma aus Zellen eine Batterie konfektionieren will, dann braucht diese Firma vom Hersteller der Zellen einige Informationen mehr und diese können dann für das verwendete Zellen-Modell den Lithiumgehalt beinhalten. In der UN 38.3 Prüfungszusammenfassung darf eine Lithiumgehalt-Varianz angegeben werden, wenn diese dem Umfang entspricht, der im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien beschrieben ist, für den auf eine weitere Durchführung der UN 38.3 Testreihe verzichtet werden kann (siehe 38.3.2.2).
Damit ist die Angabe einer Lithiumgehalt-Varianz in einer UN 38.3 Prüfungszusammenfassung grundsätzlich erlaubt, jedoch ist das Beispiel im IATA Lithium Battery Guidance Document leider immer noch falsch, da die Lithiumgehalt-Varianz aus 38.3.2.2 nur max. 0,1 g oder 20% betragen darf.
Die Vorgabe an max. Varianzen bei denen kein neuer UN 38.3 Test nötig wird, ist im IATA Lithium Battery Guidance Document für Lithium-Metall-Zellen/-Batterien unter Part 3, B. (a) beschrieben.
3. USA PHMSA Broschüre zur UN 38.3 Prüfungszusammenfassung
International muss schon seit 01. Januar 2020 vom Hersteller und vom nachfolgenden Vertreiber eine UN 38.3 Prüfungszusammenfassung auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die USA hat diese internationale Vorgabe nun zum Jahreswechsel 2022 in deren inner-US-amerikanische Transportvorschriften unter 49 CFR, §173.185(A)(3) mit aufgenommen. Und dies mit einer großen Erleichterung, die es international so nicht gibt. Für Beförderungen innerhalb der USA muss eine UN 38.3 Prüfungszusammenfassung nur für Lithium-Zellen und -Batterien zur Verfügung gestellt werden, die am oder ab dem 01. Januar 2008 hergestellt wurden. International ist die UN 38.3 Prüfungszusammenfassung für jede beförderte Lithium-Zelle und -Batterie mit Herstellungsdatum nach dem 30.06.2003 erforderlich.
Und unter dem folgenden Link hat PHMSA einen englischen Leitfaden mit Fragen und Antworten zur UN 38.3 Prüfungszusammenfassung veröffentlicht:
https://www.phmsa.dot.gov/sites/phmsa.dot.gov/files/2022-01/Test%20Summary%20Brochure%20web.pdf
Interessant ist dabei die unter A5 beschriebene physikalische Beschreibung der Lithium-Zelle/-Batterie. Wir hielten hier auch kürzere Beschreibungen, wie z.B. Zelle in grüner Folienwickelung oder silbernes Batteriegehäuse für ausreichend. Laut PHMSA wird hier neben der Form auch die Größe und der Verwendungszweck/die Anwendung gefordert.
Das UN Subkommittee hat bereits 2018 eine Fragen-/Antworten-Sammlung und Beispiele für UN 38.3 Prüfungszusammenfassungen unter diesem Link veröffentlicht:
https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgac10c3/UN-SCETDG-53-INF38e.pdf
Jedoch ist auch dort die Lithiumgehalt-Varianz in Beispiel 3 falsch angegeben, da sie nicht den Vorgaben aus 38.3.2.2 mit max. 0,1 g oder 20% entspricht.
4. Australien: Produktdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt für Lithium-Zellen/-Batterien
Sicherheitsdatenblätter sind vorgeschrieben für Chemikalien, nicht für Gegenstände/Artikel. So ist das zumindest in allen Staaten dieser Welt mit Ausnahme von Australien. Oder um es präziser auszudrücken nicht mal in ganz Australien, sondern in den Territories Victoria und Western Australia. Dort ist ein spezifisches Sicherheitsdatenblatt für alle Gefahrgüter verpflichtend.
Eingebrockt hat uns dies keine staatliche Behörde, sondern die staatliche Einrichtung für Arbeitsschutz „safe work australia“ in deren Veröffentlichung „Preparation of safety data sheets for hazardous chemicals - Code of Practice“ im Unterabschnitt 1.4.
Damit sind für Lithium-Zellen und -Batterien alle in einem Sicherheitsdatenblatt geforderten Angaben in der Struktur des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.
Für batteriebetriebenen Fahrzeuge (UN 3171) und auch für Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten (UN 3536) gilt dies laut Aussage von Richard Greenwood von RG Chemical Safety nach Diskussion in deren australischen Gefahrgutexperten-Gruppe nicht, da diese als „incorporated in plant“ angesehen werden und es für diese UN-Nummern ausreicht, wenn über ein Produktdatenblatt die Gefährdungsbereiche für die Nutzer bereitgestellt werden können.
Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns oder an Richard Greenwood wenden.
Hier seine Kontaktdaten:
Richard Greenwood
RG Chemical Safety
+61 401 321 962
5. Innenverpackungen nach P903 (1)
Die geplante neue Anforderung, dass Lithiumzellen und -batterien nach der Verpackungsanweisung P903 (ADR, RID und IMDG-Code) in eine Innenverpackung zu verpacken sind, wurde vom UN-Expertenausschuss ins nächste Biennium verschoben. D.h. eine Entscheidung wird es erst für die Änderungen 2025 geben, für 2023 bleibt es wie gehabt ohne diese Anforderung.
Das hat aber keine Auswirkungen auf den Luftverkehr, da bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Innenverpackung erforderlich ist.
6. Online Seminar Termine
Versand von großen Lithium-Ionen-Batterien der UN 3480 (wie Fahrzeug-Antriebsbatterien/Energiespeicher) im Straßenverkehr
14.04.2022 von 9-12 Uhr
Hier der Link zur Kursbeschreibung und Anmeldung:
Klassifizierung von Lithium-Zellen und -Batterien
03.05.2022 von 9-12 Uhr
Hier der Link zur Kursbeschreibung und Anmeldung:
Alle Kurse und die Links zu Aufzeichnungen finden Sie stets unter
https://www.lithium-batterie-service.de/de/weiterbildung/
7. Aktualisierung Checklisten
Pünktlich zum 01.04.2022 haben wir die Checklisten für den Luftverkehr aktualisiert. Dies wurde erforderlich aufgrund des Wegfalls der Teile II in den Verpackungsanweisungen 965 und 968. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Nummerierung der Checklisten neu geordnet. A… Nummern betreffen den Luftverkehr, S…Nummern den Seeverkehr und R…-Nummern den Straßenverkehr (Air – Sea – Road). Wenn Sie eine Aufstellung benötigen mit der Gegenüberstellung der bisherigen Nummern zu den neuen, melden Sie sich einfach.
Herzliche Grüße
Ihr Lithium Battery Service Team!
Eva Glimsche, Jürgen Werny und Robert Wenske