Interpretation der Änderung in der P903 (2)
Es gibt immer wieder Interpretationen zur neuen Formulierung in der P903 (2).
Im
ADR 2021 stand in der P903 (2) der Satz „Zusätzlich für Zellen oder
Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem
widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse…“
Jetzt
könnte man auf die Idee kommen, dass z.B. 4 Lithium-Batterien mit je
3kg Bruttomasse (Summe: 12kg) auch unter der P903 (2) abgewickelt werden
könnten, was ja so nicht gedacht ist.
Um
Klarheit zu schaffen, hat man im ADR 2023 den Text geändert (eine
Batterie oder Zelle muss mindestens 12kg Bruttomasse haben). Es war aber
nicht beabsichtigt, eine Einschränkung auf eine einzelne Zelle/Batterie
für den Transport zu machen.
Auf Nachfrage beim Bundesministerium BMDV hat auch Frau Schwan unsere Ansicht geteilt, hier die Antwort von ihr:
Hallo Herr Werny,
Hallo Herr Werny,
hier
scheinen wirklich unterschiedliche Interpretationen zu kursieren, wir
haben das auch Anfang Juni auf dem Erfahrungsaustausch der
Kontrollbehörden besprochen. Ich teile Ihre Interpretation: Dort wo nur
wirklich eine einzelne Batterie bzw. ein einzelnes Gerät in die
Verpackung darf (siehe LP 903) wird auch das Wort „einzelne“ verwendet.
Mit der Verwendung des Singulars in P 903(2) sollte die Bezugsgröße für
die Bruttomasse klar gestellt werden. Aber jede einzelne Batterie muss
auch über ein widerstandsfähiges, stoßfestes Gehäuse verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Gudula Schwan
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