Handwerker-Regelung auch für sicherheitskritisch defekte Lithium-Zellen und -Batterien anwendbar

Sehr geehrte Lithium Battery Service Kunden,
heute dreht sich alles um die Handwerker-Regelung und um eine Richtigstellung zu unserer Aussage in unserem letzten Newsletter.
Jürgen Werny und ich hatten die Aussage von Herrn Depre aus
2021, die wir im letzten Newsletter mit aufgenommen hatten, falsch
interpretiert. Nun hat uns Herr Depre freundlicherweise per E-Mail die
Begründung, warum für ihn bei der Handwerker-Regelung kritisch defekte
Lithium-Zellen und -Batterien ausgeschlossen sind.
Auch wir von ABS wollten nie andeuten, dass eine Lithium-Zellen
bzw. -Batterie, die z.B. bereits eindeutig physische Schäden aufweist, die über
Gebühr heiß ist, einfach so nach der Handwerker-Regelung befördert wird.
Jedoch war für uns einleuchtend, dass hier der gesunde
Menschenverstand z.B. des Servicetechnikers gefragt ist, da dieser ja keine
Bewertung aufgrund der Sicherheitskriterien des Zell-/Batterie- bzw.
Produktherstellers vornehmen kann und es auch unrealistisch ist hier einen
technischen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.
Was z.B. von dem Servicetechniker jedoch erwartet werden kann,
ist eine Einschätzung, ob der augenscheinliche Defekt bzw. die Beschädigung der
Lithium-Zelle bzw. der Lithium-Batterie während der Beförderung zu einer
schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen
Wärmeentwicklung oder zum gefährliche Ausstoss giftiger, ätzender oder
entzündlicher Gase oder Dämpfe neigen kann, wie in SV 376 des ADR
beschrieben.
Eine nicht diagnostizierbare Lithium-Zelle bzw. Lithium-Batterie
ohne offensichtliche(n) Beschädigung/Defekt ist hier für die Einschätzung der
Person, die die Handwerker-Regelung nutzt, wohl mit der schwierigste
Fall.
Hat z.B. der Servicetechniker es mit einer kritisch defekten Lithium-Zelle oder -Batterie zu tun, dann wird aus praktischen Erwägungen hier wohl kaum die P 911 bzw. LP 906 angewandt werden, sondern je nach Art des eintretenden Notfalls wird im Einzelfall entschieden, wie aus Arbeits- und Umweltschutz-Gründen am besten zu verfahren ist.
Das manche Zell-/Batterie-Hersteller auch eine komplett
durchreagierte Zelle/Batterie in ihrem Labor untersuchen möchten und hierfür
dann die P 911 bzw. die LP 906 Anwendung findet, kommt auch vor. Gerade wenn es
darum geht, herauszufinden, ob diese Reaktion ein Einzelfall war oder ob es
sich um ein Problem in der Serienfertigung handelt. Denn hier kommt dann das
Thema Gewährleistung zum Tragen.
Hier nun die Stellungnahme von Herrn Depre, warum bei der Handwerker-Regelung kritisch defekte Lithium-Zellen und -Batterien ausgeschlossen sind:
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Anfang der weitergeleiteten Nachricht:
Von: "Depre, Christian (StMB)"
Betreff: AW: Klassifizierung von Fahrzeugkarossen
Datum: 7. März 2025 um 14:59:26 MEZ
An: Eva Glimsche
Sehr geehrte Frau Glimsche,
...
Zu Punkt 2 (Handwerker-Regelung auch für sicherheitskritisch defekte Lithium-Zellen und -Batterien anwendbar) in Ihrem unten angehängten Newsletter möchte ich Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Schlussfolgerung nicht zutreffend ist. In meiner Stellungnahme vom 20. September 2021 ist nur von defekten Lithiumbatterien die Rede, kritisch defekte Batterien waren damals nicht Gegenstand der Diskussion. In der zugrundeliegenden Anfrage von Herrn Werny vom 18. September 2021 ging es lediglich um die Mitnahme von defekten Lithiumbatterien durch Servicetechniker nach dem Austausch der Batterien beim Kunden.
Bei Anwendung der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR gelten zwar die übrigen Vorschriften des ADR nicht, jedoch sind die Bedingungen der Freistellung selbst einzuhalten. Eine dieser Bedingungen ist, dass die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden dürfen. Für die Ermittlung der Höchstmengen bei kritisch defekten Lithiumbatterien muss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 677 ADR berücksichtigt werden, weil sich nur aus dieser Sondervorschrift die anzuwendende Beförderungskategorie 0 ergibt. Aus der Beförderungskategorie 0 folgt, dass die höchstzulässige Gesamtmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ebenfalls 0 und damit die Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR ausgeschlossen ist. Für unkritisch defekte Batterien ist die Freistellung jedoch grundsätzlich anwendbar.
Ich denke, dass dieses Ergebnis aber unmittelbar nachvollziehbar ist, weil es hierbei um Lithiumbatterien geht, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Eine solche Batterie wird sich doch kein vernünftiger Mensch freiwillig ins Auto legen. Das halte ich für abwegig.
Bitte teilen Sie diese Information baldmöglichst über Ihren Newsletter mit.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Depre
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