Die Frage der Woche lautet heute: Welche Toleranz gilt für Leistungsabweichungen bei Lithium-Ionen-Batterien, und ab wann ist ein neuer UN 38.3 Testnachweis erforderlich?
Welche Toleranz gilt für Leistungsabweichungen bei Lithium-Ionen-Batterien, und ab wann ist ein neuer UN 38.3 Testnachweis erforderlich?

Die Frage der Woche lautet heute:
Welche Toleranz gilt für Leistungsabweichungen bei Lithium-Ionen-Batterien, und ab wann ist ein neuer UN 38.3 Testnachweis erforderlich?
Antwort von Jürgen Werny (All Battery Service GmbH):
Die Aussage basiert auf folgender
Festlegung im Handbuch Prüfungen und Kriterien:
38.3.2.2 Lithium-Metall- sowie Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien müssen vor der Beförderung eines bestimmten Zell- oder Batterietyps den Prüfungen gemäß den Festlegungen der Sondervorschriften 188 und 230 des Kapitels 3.3 der Modellvorschriften unterzogen werden. Zellen bzw. Batterien, die sich von einem geprüften Typ dadurch unterscheiden, dass sie
(a) für Primärzellen und -batterien, eine Veränderung um mehr als 0,1 g oder 20 Masse-% je nachdem, was größer ist, der Masse der
Kathode, der Masse der Anode bzw. der Masse des Elektrolyten aufweisen; oder*1
(b) für wiederaufladbare Zellen und Batterien eine Veränderung der Nennenergie in Wattstunden (Wh)*2 um mehr als 20 % oder einen Anstieg der Nennspannung in Volt (V)*2 um mehr als 20 % aufweisen; oder
(c) eine Veränderung, die zu einem Versagen bei einer der Prüfungen führen würde,
Es darf die 20%-Grenze nicht überschritten werden, sonst ist ein neuer 38.3 Test erforderlich.











