Qualitätsmanagement-Programm
Seit 2013 müssen alle Lithiumzellen und -batterien nach einem dokumentierten Qualitätsmanagement-Programm hergestellt werden. Im Moment muss es sich noch nicht um ein zertifiziertes System, wie z.B. ISO 9001, handeln. Es muss jedoch ein schriftlich dokumentiertes System sein, welches auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. Als Versender von Lithiumzellen und -batterien müssen Sie sich das Vorhandensein eines solchen QM-Programms vom Batterie- oder Gerätehersteller schriftlich bestätigen lassen. Ohne diesen Nachweis besteht ein Transportverbot.
An das QM-Programm werden seitens des Gesetzgebers folgende Anforderungen gestellt (nachfolgend der Original-Vorschriftentext in Kursivschrift):
Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet:
(i) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
(ii) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
(iii) Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
(iv) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
(v) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
(vi) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
(vii) ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
(viii) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
(ix) Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.
Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Quellen / Fundstellen:
UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter: Abschnitt 2.9.4 e)
ICAO TI: Teil 2, 2;9.3.1 e)
IATA-DGR: 3.9.2.6.1 e)
IMDG-Code: 2.9.4.5
ADR/RID/ADN: 2.2.9.1.7 e)