Passagiere im Luftverkehr
Sie interessieren sich für Neuigkeiten und Aktionen von Lithium Battery Service?
Auch als „normaler“ Passagier unterliegen Sie Restriktionen hinsichtlich der Mitnahme von
Lithiumbatterien in ihrem Gepäck. Die Luftfahrtunternehmen weisen darauf oft nur unzureichend hin, daher haben wir
die Bedingungen in einer übersichtlichen Liste für Sie zusammengefasst.
Wichtiger Hinweis: Diese übersicht bezieht sich ausschließlich auf Lithiumbatterien. Es gibt natürlich auch für
andere Gefahrgüter wie Spraydosen oder Alkohol Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Die vollständige übersicht
zu gefährlichen Gütern im Reisegepäck ist unter folgendem Link auf der Webseite der IATA zu finden:
Gefahrgutvorschriften
Grundsätzlich haben Passagiere die Möglichkeit, Gefahrgut
- im Handgepäck mitzunehmen (das ist das Gepäck, welches Sie mit in die Kabine nehmen) oder
- am eigenen Körper mitzunehmen (siehe z.B. Feuerzeuge) oder
- als Gepäck aufzugeben (Gepäck, das beim Check-in abgegeben wird).
Lithium-Zellen und -Batterien, die im Handgepäck erlaubt sind, sind auch an der Person erlaubt.
Bei bestimmten Lithiumzellen/-batterien oder Gegenständen mit solchen Zellen / Batterien müssen Sie vorab die Genehmigung des Luftfahrtunternehmens einholen.
Übersicht Lithiumbatterien im Passagiergepäck
Tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte) wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops etc. zum persönlichen Gebrauch.
Für Ersatz-Batterien zu diesen Geräten siehe lfd. Nr. 2
Hinweise:
- Für Powerbanks siehe lfd. Nr. 3
- Für Elektronische Zigaretten siehe lfd. Nr. 6
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert sein. Sie müssen komplett ausgeschaltet sein und vor Beschädigung geschützt sein.
- Es dürfen höchstens 15 solcher Geräte pro Passagier mitgenommen werden. Höhere Stückzahlen können vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden.
Ersatz-Batterien für die unter lfd. Nr. 1 genannten tragbaren elektronischen Geräte.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
- Es dürfen höchstens 20 Ersatzbatterien pro Passagier mitgenommen werden. Höhere Stückzahlen können vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden. Powerbanks nach Punkt 3 müssen mitgezählt werden.
Powerbanks (Lade-Akkus), d.h. Gegenstände, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien enthalten, deren Zweck in erster Linie darin besteht, einem anderen Gerät Strom zur Verfügung zu stellen.
Diese Gegenstände gelten als Ersatz-Batterien.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Diese Gegenstände müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
- Bzgl. maximaler Stückzahl siehe Punkt 2 Buchstabe e).
Gepäckstücke, die mit Lithium-Zellen (einschließlich Lithium-Knopfzellen) bzw. Lithium-Batterien ausgerüstet sind, die nicht ausgebaut werden können.
- Lithium-Metall-Zellen (einschließlich Lithium-Metall-Knopfzellen) bzw. Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 0,3 g.
- Lithium-Ionen-Zellen (einschließlich Lithium-Ionen-Knopfzellen) bzw. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 2,7 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
Gepäckstücke, die mit Lithium-Batterien ausgerüstet sind, die ausgebaut werden können.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Die Lithium-Batterien müssen ausgebaut und im Handgepäck mitgeführt werden.
- Sie müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
Elektronische Zigaretten, die Lithium-Batterien enthalten einschließlich E-Zigaretten, E-Pfeifen und andere persönliche Inhalationsgeräte.
Die in den Inhalationsgeräten enthaltenen Flüssigkeiten und Fläschchen mit Ersatz-Flüssigkeiten sind nur dann im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck erlaubt, wenn diese nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Informationen dazu finden Sie in den Sicherheitsdatenblättern dieser Flüssigkeiten.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Die Geräte dürfen an Bord nicht aufgeladen werden.
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung zu verhindern.
- Ersatz-Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
Feuerzeuge für Zigaretten mit eingebauten Lithium-Ionen- oder Metall-Zellen bzw. Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien (z.B. Laser-Plasma-Feuerzeuge, Tesla Glühspiralen-Feuerzeug, Flux Feuerzeuge, Lichtbogen-Feuerzeuge und Doppel-Lichtbogenfeuerzeuge).
- Es muss eine Schutzkappe vorhanden sein oder ein anderweitiger Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung.
- Die Geräte dürfen an Bord nicht aufgeladen werden.
Tragbare medizinische elektronische Geräte wie automatische externe Defibrillatoren (AED), Nebulisatoren, kontinuierliche Atemwegs-überdrucküberwachung (CPAP) etc.
Für Ersatz-Batterien zu diesen Geräten siehe lfd. Nr. 9.
Wenn die Grenzwerte wie unter lfd. Nr. 1 oben beschrieben eingehalten werden kann die Mitnahme wie unter lfd. Nr. 1 beschrieben erfolgen.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g und maximal 8 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein.
Ersatz-Batterien für die unter lfd. Nr. 8 genannten Geräte.
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g und maximal 8 g.
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Maximal 2 Ersatz-Batterien pro Person.
- Die Ersatz-Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
Tragbare elektronische Geräte wie Kameras, Laptops, Camcorder mit eingebauten Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
Für Ersatz-Batterien zu diesen Geräten siehe lfd. Nr. 11.
- Lithium-Metall-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Wenn Geräte im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, muss jedes Gerät vollständig ausgeschaltet sein (kein Schlaf- oder Ruhemodus) und es müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Gerät vor Beschädigungen zu schützen und eine unbeabsichtigte Betätigung zu verhindern.
Ersatz-Batterien für die unter lfd. Nr. 10 genannten Geräte mit eingebauten Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
- Lithium-Metall-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh und maximal 160 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Maximal 2 Ersatz-Batterien pro Person.
- Ersatz-Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden, z.B. durch Abkleben der Pole oder Verpacken in die Originalverpackung oder einzeln in einen Kunststoffbeutel.
Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel (Mobilitätshilfen).
-
Wenn das Gerät für den Betrieb eine Lithium-Ionen-Batterie benötigt, die ausgebaut werden kann, so darf diese eine Nennenergie in Wattstunden von maximal 300 Wh haben.
Wenn das Gerät für den Betrieb zwei Lithium-Ionen-Batterien benötigt, die ausgebaut werden können, so dürfen diese jeweils eine Nennenergie in Wattstunden von maximal 160 Wh haben. - Maximal 1 Ersatz-Batterie mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 300 Wh oder maximal 2 Ersatz-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 160 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Wenn die Batterie/Batterien ausgebaut werden kann/können (Rollstuhl muss dafür konzipiert sein), muss dies gemacht werden; jede ausgebaute Batterie muss dann gegen Kurzschluss gesichert und geschützt (z.B. durch eine schützende Tasche) in der Passagierkabine mitgenommen werden.
- Für die Verladung bestehen zusätzliche Vorschriften für die Fluggesellschaft, u.a. muss der Flugkapitän über die Ladeposition informiert werden.
Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsaktenkoffer, Geldbehälter, Geldtaschen etc.
- Gegen unbeabsichtigte Auslösung gesichert.
- Lithium-Metall-Zelle mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 1 g.
- Lithium-Metall-Batterie mit einem Lithium-Metall-Gehalt von maximal 2 g.
- Lithium-Ionen-Zelle mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 20 Wh.
- Lithium-Ionen-Batterie mit einer Nennenergie in Wattstunden von maximal 100 Wh.
- UN 38.3-Test muss bestanden sein (ggf. Herstellernachweis besorgen, siehe auch Infos auf unserer Webseite zu dem Thema).
- Falls pyrotechnische Stoffe oder Gaspatronen enthalten sind, gelten zusätzliche Vorschriften.
Sonstige Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsaktenkoffer, Geldbehälter, Geldtaschen etc., die nicht den Kriterien der lfd. Nr. 13 entsprechen.
Elektroschock-Waffen
Eingepflanzter oder außerhalb der Person angebrachter Herzschrittmacher, der mit Lithium-Batterien betrieben wird.