Vereinte Nationen: Themen für die nächste Tagung des UN-Expertenunterausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter 64. Tagung, ST-SG-AC10-C3, Genf, 24. Juni - 3. Juli 2024
Hier eine Übersicht und Zusammenfassung der Themen Lithiumzellen und -batterien und über Natriumzellen und -batterien, die diskutiert werden sollen.
Hier eine Übersicht und Zusammenfassung der Themen Lithiumzellen und -batterien und über Natriumzellen und -batterien, die diskutiert werden sollen. Es ist ziemlich zeitaufwändig, alle vollständigen Papiere von der UN ECE-Website herunterzuladen. Wenn Sie also Zeit sparen wollen, schicken Sie uns einfach eine E-Mail und wir stellen Ihnen eine ZIP-Datei mit allen hier genannten Vorschlägen zur Verfügung.
1.1 Gefahrenbasiertes System zur Klassifizierung von Lithiumbatterien (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/13)
· Stand und Organisation: Übermittelt von den Experten aus Belgien und Frankreich sowie von der Advanced Rechargeable and Lithium Batteries Association (RECHARGE) im Namen der informellen Arbeitsgruppe.
· Einleitung: Es besteht ein Bedarf an einem detaillierteren, auf Gefahren basierenden Klassifizierungssystem für Lithiumbatterien, um die Sicherheit und die Einhaltung von Vorschriften zu verbessern. Das derzeitige System differenziert nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Arten von Lithiumbatterien und ihren spezifischen Gefahren.
· Vorschlag: Entwicklung eines neuen Klassifizierungssystems mit mehreren Gefahrenkategorien und entsprechenden UN-Nummern für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien. Dieses System soll die unterschiedlichen Gefahren, die von den verschiedenen Batterietypen ausgehen, besser widerspiegeln. Es wird auch die Entwicklung von gezielteren Sicherheitsmaßnahmen und Transportbedingungen erleichtern. Der Vorschlag enthält detaillierte Prüfprotokolle und Klassifizierungskriterien, um eine genaue Gefahrenbewertung zu gewährleisten.
1.2 Änderung des Kurzschlusstests T.5 (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/15)
· Staat und Organisation: Eingereicht von der Advanced Rechargeable & Lithium Batteries Association (RECHARGE).
· Einleitung: Neue Batteriedesigns, z. B. für kabelloses Laden, machen den Zugang zu den Anschlüssen unmöglich, ohne die Batterie zu zerlegen, was die Kurzschlussprüfung erschwert. Dies kann die Überprüfung der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen erschweren.
· Vorschlag: Ermöglichung eines Überprüfungsverfahrens für diese Batterien, bei dem die Demontage nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt, um die Wirksamkeit des Kurzschlussschutzes nach den Tests zu überprüfen. Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass auch neue Batteriekonzepte angemessen auf ihre Sicherheit geprüft werden können. Außerdem werden die Prüfverfahren an die praktischen Gegebenheiten moderner Batteriekonzepte angepasst. Dieser Vorschlag wird dazu beitragen, hohe Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, ohne die Integrität neuer Batteriekonstruktionen zu gefährden.
1.3 Klarstellung der Anforderungen an das Batteriezeichen (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/28)
· Staat und Organisation: Übermittelt von den Experten aus Kanada und China.
· Einleitung: Die derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften für Lithiumbatterien in den Musterverordnungen sind nicht eindeutig, insbesondere in der Sondervorschrift 188. Diese Unklarheit führt zu Ungereimtheiten bei der Kennzeichnung von Lithiumbatterien für die Beförderung, was die Sicherheit beeinträchtigen kann.
· Vorschlag: Änderung der Sondervorschrift 188, um sicherzustellen, dass sie auf alle Anforderungen des Abschnitts 5.2.1.9 und nicht nur auf die Abbildung verweist, wodurch eine Regelungslücke geschlossen und die Kohärenz gewährleistet wird. Durch diese Änderung werden die Vorschriften klarer und für Hersteller und Transporteure leichter zu befolgen sein. Sie wird auch die allgemeine Sicherheit beim Transport von Lithiumbatterien erhöhen. Die Gewährleistung einer klaren und einheitlichen Kennzeichnung wird die ordnungsgemäße Handhabung und Identifizierung von Lithiumbatterien während der Beförderung erleichtern.
1.4 Abgleich zwischen den Anforderungen von 2.0.5.6 und der Sondervorschrift 301 (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/35)
· Staat und Organisation: Eingereicht von dem Sachverständigen aus China.
· Einleitung: Zwischen Unterabschnitt 2.0.5.6 und der Sondervorschrift 301 bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Umschließung gefährlicher Güter. Diese Unstimmigkeiten können zu Verwirrung und potenziell unsicheren Transportbedingungen führen.
· Vorschlag: Beide Abschnitte sollen geändert werden, um sicherzustellen, dass nur gefährliche Güter, die gefährlich reagieren könnten, gesondert eingeschlossen werden müssen, was einen praktischeren und sichereren Regelungsansatz darstellt. Durch diese Änderung werden die Vorschriften kohärenter und leichter zu befolgen sein. Sie wird auch die Sicherheit bei der Beförderung mehrerer gefährlicher Güter in einem einzigen Versandstück erhöhen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die rechtlichen Anforderungen gestrafft, wodurch die Komplexität und das Fehlerpotenzial verringert werden.
1.5 Größe der ebenen Flächen im Stauchprüfverfahren (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/39)
· Staat und Organisation: Übermittelt durch den Experten aus China.
· Einleitung: Das Quetschprüfverfahren für Großbatterien ist derzeit aufgrund der undefinierten Oberflächenabmessungen unzureichend. Dieser Mangel an Spezifität kann zu uneinheitlichen Prüfergebnissen und potenziellen Sicherheitsrisiken führen.
· Begründung und Vorschlag: Legen Sie fest, dass die für Quetschprüfungen verwendeten Oberflächen größer sein müssen als die größte Seite der Batterie, um eine genaue Prüfung und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Änderung wird das Prüfverfahren standardisieren und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse verbessern. Um die Sicherheit großer Batterien während des Transports zu gewährleisten, ist es wichtig, die richtigen Prüfbedingungen zu gewährleisten. Die Standardisierung der Oberflächenabmessungen bei der Prüfung verhindert Abweichungen, die die Prüfergebnisse beeinträchtigen könnten.
1.6 Neue Sonderbestimmung für Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien in festem Zustand (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/42)
- Zustand und Organisation: Übermittelt durch den Experten aus Japan.
- Einleitung: Lithium-Ionen-Batterien in Festkörperbauweise, die kein thermisches Durchgehen verursachen, werden in den derzeitigen Vorschriften nicht angemessen berücksichtigt. Diese Batterien bieten erhebliche Sicherheitsvorteile, die in den Transportvorschriften berücksichtigt werden sollten.
- Vorschlag: Einführung einer Sonderregelung für diese Batterien, um die Beförderungsverfahren zu vereinfachen und die Sicherheit zu erhöhen, in Verbindung mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung. Dazu müssen spezifische Kriterien festgelegt werden, die diese Batterien erfüllen müssen, um in den Genuss der Sonderregelung zu kommen. Die neuen Vorschriften sollen die Verwendung sichererer Batterietechnologien fördern und gleichzeitig strenge Sicherheitsstandards aufrechterhalten. Die Anerkennung der einzigartigen Sicherheitsmerkmale von Festkörperbatterien wird deren Einsatz fördern und die Verkehrssicherheit insgesamt verbessern.
1.7 Zusätzliche Minderungsmaßnahmen für den Transport von Lithiumbatterien (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/45)
- Staat und Organisation: Übermittelt von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
- Einleitung: Nach einer Bewertung des Sicherheitsrisikos hat die ICAO neue Beschränkungen für den Transport von Lithiumbatterien empfohlen, darunter auch Grenzwerte für den Ladezustand. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das Risiko von Zwischenfällen beim Lufttransport zu verringern.
- Vorschlag: Aufnahme von Anforderungen für die Zulassung von Prüflaboratorien durch die zuständige Behörde und detaillierte Qualitätsbewertungen für Hersteller, einschließlich der Überprüfung durch Dritte. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Prüfungen nach den höchsten Standards durchgeführt werden, wodurch das Risiko von Transportunfällen verringert wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch eine bessere Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fördern.
1.8 Gebrauchte Medizinprodukte, die Lithiumbatterien enthalten (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/51)
- Staat und Organisation: Übermittelt vom Rat für den sicheren Transport gefährlicher Gegenstände (COSTHA).
- Einleitung: Die derzeitige Ausnahmeregelung für gebrauchte Medizinprodukte enthält keine Bestimmungen für Lithiumbatterien, was den Transport zur Desinfektion und Reparatur erschwert. Dieses Versäumnis kann zu einer falschen Einstufung und zu Sicherheitsrisiken beim Transport führen.
- Antrag: Änderung des Absatzes 2.6.3.2.3.9, um Lithiumbatterien einzubeziehen, so dass diese Produkte unter UN 3481 oder UN 3091 klassifiziert werden können, was einen sichereren und effizienteren Transport ermöglicht. Damit werden klare Leitlinien für die sichere Beförderung von gebrauchten Medizinprodukten, die Lithiumbatterien enthalten, geschaffen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Sicherheit zu erhöhen und die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung dieser Produkte zu vereinfachen.
1.9 Ausnahme für Geräte, die sowohl Lithiumbatterien als auch Lithium-Knopfzellen enthalten (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/53)
- Staat und Organisation: Übermittelt von der International Air Transport Association (IATA).
- Einleitung: In den geltenden Vorschriften wird nicht zwischen Lithiumbatterien und Knopfzellen in Geräten unterschieden, was zu Komplikationen führt. Diese fehlende Unterscheidung kann zu unnötigem Regelungsaufwand und potenziellen Sicherheitsproblemen führen.
- Antrag: Änderung der Sondervorschrift 188 und des Unterabschnitts 5.2.1.9.2, um Knopfzellen bei der Beförderung mit anderen Lithiumbatterien von der Anrechnung auf die Versandstückgrenzen auszunehmen. Diese Änderung wird die Transportvorschriften vereinfachen und Verwirrung verringern. Die Änderung wird dazu beitragen, dass die gesetzlichen Anforderungen praktikabel sind und den Transporteuren keine unnötigen Belastungen auferlegen.
1.10 Wiederverwendung, Reparatur und Wiederverwendung von Lithium-Ionen-Batterien (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/55)
- Staat und Organisation: Eingereicht von PRBA - The Rechargeable Battery Association and Advanced Rechargeable and Lithium Batteries Association (RECHARGE).
- Einleitung: Regierungen und Nichtregierungsorganisationen fördern eine Kreislaufwirtschaft, indem sie die Wiederverwendung und Wiederverwertung von Lithium-Ionen-Batterien anregen. Dies wirft jedoch Sicherheits- und Regulierungsprobleme im Rahmen der UN 38.3 Testanforderungen auf. Die Gewährleistung der Sicherheit während des Wiederverwendungsprozesses ist entscheidend, um Transportunfälle zu vermeiden.
- Vorschlag: Hinzufügung einer neuen Bestimmung in Abschnitt 38.3.2.1, die sich mit Konstruktionsänderungen bei der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Reparatur von Batterien befasst und die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung betont, wenn diese Änderungen die Sicherheit beeinträchtigen könnten. Dazu müssen spezifische Kriterien dafür festgelegt werden, was eine wesentliche Konstruktionsänderung darstellt. Ziel ist es, hohe Sicherheitsstandards beizubehalten und gleichzeitig Nachhaltigkeitsinitiativen zu unterstützen. Diese Änderung wird dazu beitragen, dass wiederverwendete Batterien genauso sicher sind wie neue.
1.11 UN 38.3 Prüfablauf für Lithiumbatterien - Klarstellung (Dokument ST/SG/AC.10/C.3/2024/56)
- Staat und Organisation: Übermittelt von PRBA - The Rechargeable Battery Association.
- Einleitung: Die Reihenfolge der Prüfungen T.1 bis T.5 in Abschnitt 38.3.4 wird häufig falsch interpretiert, was zu betrieblichen Ineffizienzen führt. Die Klärung der Reihenfolge wird Prüflaboratorien und Herstellern helfen, die Einhaltung der Vorschriften ohne unnötige Verzögerungen zu gewährleisten.
- Vorschlag: Der Text soll geändert werden, um klarzustellen, dass die Prüfungen auch außerhalb der Reihenfolge durchgeführt werden können, solange eine kumulative Beanspruchung vorliegt, wobei T.5 aufgrund seines zerstörerischen Charakters die letzte Prüfung ist. Dadurch wird der Prüfprozess flexibler und effizienter, ohne dass die Sicherheitsstandards beeinträchtigt werden. Die Anpassung der Reihenfolge verhindert Verzögerungen, die durch starre Prüfverfahren verursacht werden.