Lagerung
Die Lagerung von Lithiumbatterien unterliegt derzeit keinen gesetzlichen Anforderungen.
Es obliegt jedem Unternehmen damit selbst, geeignete Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
Neben allgemeinen Herstellerinformationen, die sich aber im Regelfall nur auf Lagertemperaturen beziehen gibt es ein Merkblatt des Verbandes der Schadenversicherer. Die wesentlichen Informationen und vorgeschlagenen Maßnahmen können Sie den folgenden Seiten entnehmen.
Einen Link zum Herunterladen des Merkblatts finden Sie hier:
https://shop.vds.de/publikation/vds-3103
Empfehlungen des VdS-Merkblatts 3103
Batterieklassifizierung nach VdS 3103
Allgemeine Sicherheitsregeln nach VdS 3103
- Einhaltung aller Vorgaben der jeweiligen Hersteller und Sicherheitsdatenblätter
- Verhinderung äußerer Kurzschlüsse (Schutz vor Kurschluss der Batteriepole, z. B. durch Verwendung von Polkappen)
- Verhinderung innerer Kurzschlüsse (Schutz vor mechanischen Beschädigungen)
- nicht unmittelbar und dauerhaft hohen Temperaturen oder Wärmequellen aussetzen (z.B. direkter Sonneneinstrahlung)
- Bei der Lagerung in nicht durch automatische Löschanlagen geschützten Bereichen bauliche oder räumliche Trennung von mindestens 2,5 m zu anderen brennbaren Materialien einhalten
- Beschädigte oder defekte Batterien aus Lager- und Produktionsbereichen entfernen und bis zur Entsorgung in einem sichern Abstand oder brandschutztechnisch abgetrennten Bereich zwischenlagern.
Anforderungen für Batterien geringer Leistung
Anforderungen für Batterien mittlerer Leistung
Zusatzanforderungen für Batterien mittlerer Leistung
- feuerbeständig bzw. räumlich abgetrennte (mindestens 5 m) Bereiche (z. B. Gefahrstofflager, -container)
- Mischlagerungen mit anderen Produkten in einem Regal oder Block sind nicht zulässig
- geeignete Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle
- Bei Feuerlöschanlagen => geeignete Löschmittel gemäß Produktdatenblättern
Zusatzanforderungen für Batterien hoher Leistung
Für Batterien hoher Leistung liegen nach derzeitigem Stand noch keine gesicherten Kenntnisse hinsichtlich adäquater Schutzmaßnahmen vor. Schutzmaßnahmen sind daher in Absprache mit dem Sachversicherer für den Einzelfall zu regeln.
Mögliche Maßnahmen:
- Separierung und Mengenbegrenzung
- Lagerung in feuerbeständig abgetrennten Bereichen oder mit Einhaltung eines Sicherheitsabstands (räumlichen Trennung von 5 m)
- automatische Löschanlage
Bereitstellung in Produktionsbereichen
- Berücksichtigung der Allgemeinen Sicherheitsregeln
- Begrenzung der Anzahl auf das notwendige Minimum („Tagesbedarf“)
- geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten) im Nahbereich vorhalten