SV 376 versus SV 310 - Sachkundiger prüft, welche SV genutzt werden kann
Hierzu eine Stellungnahme von Herrn Depre vom bayerischen Ministerium zu der Fragestellung einer Batterie mit einem Defekt, ...
...
der laut Aussage des Batterie-Experten des Batterieherstellers das technische Risiko des Defekts dem einer
gebrauchten Batterie gleichkommt und ob diese dann nach den Vorgaben der
SV 310 (3) und P 910 befördert werden könne.
SV 310 (3) und P 910 befördert werden könne.
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Von: Depre, Christian (StMB)
Gesendet: Mittwoch, 14. Dezember 2022 08:55
An:
Betreff: AW: Transport Batterie vom Testcenter in yyy nach zzz
Sehr geehrte Frau xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Genehmigung der BAM basiert auf der Verpackungsanweisung P 910 Abs. 3 in
Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR, wonach die Batterien unter den von der zuständigen
Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigten Bedingungen unverpackt
befördert werden dürfen, wobei hierfür die BAM in Deutschland die zuständige
Behörde ist. Die Verpackungsanweisung P 910 ist wiederum der Sondervorschrift 310
in Kapitel 3.3 ADR zugeordnet, für die Beförderung von Batterien aus kleinen Serien
und Prototypen ohne Einhaltung der Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und
Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3.
Gemäß Sondervorschrift 310 müssen beschädigte oder defekte Batterien in
Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 in Kapitel 3.3 ADR befördert werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Batterie im Sinne der Sondervorschrift 376 beschädigt
oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von
Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines
technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Batterie
durchgeführt werden.
Der Batteriehersteller xx hat in Ihrem Fall eine solche Einschätzung oder Bewertung
vorgenommen und festgestellt, dass die betreffende Batterie einer gebrauchten
Batterie gleichzustellen ist und dementsprechend eine Beschädigung oder ein Defekt
im Sinne der Sondervorschrift 376 nicht vorliegt. Die Beförderung ist also weiterhin auf
Grundlage der Genehmigung der BAM durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Depre
Bauoberrat
Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen,
Gefahrgutbeförderung
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4, 80539 München
Telefon: +49 89 2192-3886
E-Mail: Christian.Depre@stmb.bayern.de
Internet: www.stmb.bayern.de
Karriere: www.ich-bau-bayern.de
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